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Schiedsrichter-Ordnung Geänderte Fassung unter Berücksichtung der Beschlüsse des ordentlichen Kreistages 2011
§ 1: Allgemeines
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Die Kreis-Schiedsrichterordnung (KSCHO) regelt das Schiedsrichterwesen des Basketballkreises Ostwestfalen (BKO). Ergänzend gelten die Bestimmungen des Deutschen Basketball Bundes (DBB) und des Westdeutschen Basketball-Verbandes (WBV), sowie deren Prüfungsrichtlinien.
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Das Schiedsrichterwesen im Jugendspielbetrieb wird zusätzlich durch die jährliche Ausschreibung des Fachwarts für Jugend- und Schulsport geregelt.
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§ 2: Organe und ihre Aufgaben
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Das Schiedsrichterwesen im BKO untersteht dem Fachwart für Schiedsrichterwesen (FWSR).
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Der Fachwart für Schiedsrichterwesen setzt Schiedsrichter (SR) für alle Seniorenspiele, die unter der Regie des Kreises stattfinden, an. Er setzt auch Schiedsrichter für Spiele des WBV an, falls ihm diese Aufgabe vom WBV übertragen wird.
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Der Vorstand des BKO beruft die Mitglieder des Schiedsrichter-Ausschusses (SRA), an den der Fachwart für Schieds-richterwesen Aufgaben aus seinem Tätigkeitsbereich delegieren kann.
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Der FWSR kann zu seiner Unterstützung bei Fortbildungsmaßnahmen neben WBV-Schiedsrichterausbildern auch Kader-Schiedsrichter des WBV und des DBB hinzuziehen.
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§ 3: Schiedsrichter
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Als Schiedsrichter gelten diejenigen, die im Besitz einer gültigen Lizenz des Deutschen Basketball Bundes (LSA, LSB, LSC, LSD oder LSE) sind und an einer Fortbildung teilgenommen haben.
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Die Gültigkeit von Schiedsrichterlizenzen wird durch die Richtlinien des WBV und des Basketballkreises Ostwestfalen geregelt.
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Basis-Schiedsrichter (LSE-Lizenz-Inhaber) sind berechtigt, Senioren- und Jugendspiele des Basketballkreises Ostwestfalen zu leiten, sofern sie in der Spielbetriebs-Software TeamSL erfasst sind.
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Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, eine aktuelle Email-Adresse anzugeben. Die Mitteilung über Ansetzungen und Spielverlegungen erfolgt ausschließlich an diese Email-Adresse.
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Änderungen der Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer und Email-Adresse) sind unverzüglich und selbstständig in der Spielbetriebs-Software TeamSL zu ändern sowie dem FWSR mitzuteilen.
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§ 4: Schiedsrichter-Meldung
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Jeder Schiedsrichter, der auf BKO-Ebene zum Einsatz kommen soll, muss sich in TeamSL für die jeweilige Saison anmelden und online die vorgeschriebenen Eingaben tätigen.
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Schiedsrichter, die zum Einsatz auf BKO-Ebene zur Verfügung stehen, sind durch den Verein, dem sie angehören, bis zum 01. Juli eines Jahres für die kommende Saison bei der zuständigen Stelle des WBV zu melden. Eine gesonderte Meldung auf Kreis-Ebene entfällt ersatzlos.
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Jeder Schiedsrichter darf während des laufenden Wettbewerbes nur für den Verein Spiele leiten, für den er gemäß Absatz (2) gemeldet ist.
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Der FWSR erstellt auf Basis der Daten aus TeamSL eine Kreisschiedsrichterliste, die auf Anfrage für die Vereine des BKO und für jeden auf ihr erfassten Schiedsrichter erhältlich ist.
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§ 5: Gestellung von Pflicht-Schiedsrichtern
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Jeder Verein hat für jede auf Kreisebene gemeldete Seniorenmannschaft, die am Spielbetrieb des Basketballkreises teilnimmt, zwei einsatzfähige und lizensierte Schiedsrichter zu stellen.
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Einsatzfähig im Sinne von Absatz (1) ist ein Schiedsrichter nur dann, wenn er in TeamSL erfasst ist und mind. 50% seiner Ansetzungen und der von ihm übernommenen Umbesetzungen wahrnimmt.
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Schiedsrichter, die sich auf dem Meldebogen nur zum Wahrnehmen von Umbesetzungen bereit erklären, zählen für ihren Verein nicht als einsatzfähige Schiedsrichter im Sinne von Absatz (1).
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Ein Schiedsrichter, der keine Ansetzung wahrnimmt, gilt als nicht gemeldet.
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Bei Nichterfüllung des Absatzes (1) wird der betreffende Verein pro nicht einsatzfähigen Schiedsrichter mit einer Buße gemäß Strafenkatalog belegt.
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Vereine, die erstmalig am Senioren-Spielbetrieb des Kreises teilnehmen, sind in der ersten Saison von der Gestel-lungspflicht gemäß Absatz (1) befreit. Diese Regelung gilt nicht für Vereine, die ein Teilnahmerecht übernommen haben.
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Meldet ein Verein mehr einsatzfähige Schiedsrichter als nach Absatz (1) notwendig, erhält er einen Bonus. Als einsatz-fähige Schiedsrichter gelten hierbei nur solche Schiedsrichter, die mindestens 3 Ansetzungen wahrgenommen haben.
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Der Etat für die Bonuszahlungen beträgt 25% der Einnahmen aus den Bußen für fehlende Schiedsrichter gemäß Absatz (5). Der Bonus wird vom FWSR auf die nach Absatz (7) ermittelten Vereine im Verhältnis Ihrer durch die überzähligen Schiedsrichter wahrgenommen Ansetzungen aufgeteilt.
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§ 6: Schiedsrichter-Ansetzungen
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Die Schiedsrichter haben die Möglichkeit, ihre Einsatzwünsche in TeamSL selbstständig zu pflegen. Zulässige Einsatz-wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
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Die Ansetzungen für Pflichtspiele der Senioren werden durch den Fachwart für Schiedsrichterwesen oder einen durch diesen Beauftragten namentlich vorgenommen.
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Spiele, zu denen die Schiedsrichter vom Fachwart für Schiedsrichterwesen angesetzt werden, sollten vornehmlich von Schiedsrichtern geleitet werden, die für einen Verein des BKO pfeifen.
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Die Ansetzungen werden jedem Schiedsrichter rechtzeitig an die von ihm angegebene Email-Adresse übermittelt. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, den Erhalt der Ansetzung in TeamSL zeitnah zu bestätigen. Erfolgt keine Bestätigung, kann die Ansetzung wieder zurückgenommen werden.
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Die Schiedsrichter sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Ansetzungen wahrzunehmen. Sie haben ihre Ansetzungen zu prüfen, um gegebenenfalls rechtzeitig Umbesetzungen zu veranlassen.
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Fühlt sich ein Schiedsrichter gegenüber einer an einem Pflichtspiel beteiligten Mannschaft befangen, so kann er um Aufhebung der Ansetzung beim Fachwart für Schiedsrichterwesen ersuchen.
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Proteste gegen Schiedsrichter-Ansetzungen sind nicht möglich. Weigert sich eine Mannschaft, unter der Leitung angesetzter Schiedsrichter zu spielen, so ist gegen sie auf Spielverlust zu entscheiden.
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Bei einem Spielausfall, der nicht durch das Fehlen der Schiedsrichter verursacht wurde, sind die ursprünglich angesetzten Schiedsrichter erneut einzuladen.
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§ 7: Schiedsrichter-Umbesetzungen
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Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, einen Spielleitungsauftrag wahrzunehmen, so hat er selbstständig eine qualifizierte Vertretung zu stellen und diese vor Spielbeginn dem FWSR mitzuteilen.
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Wenn ein Schiedsrichter seine Ansetzung an einen in der Spielbetriebs-Software TeamSL erfassten Schiedsrichter seines Vereines mit gültiger Lizenz abgibt, zählt diese wie selbst wahrgenommen.
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Ist eine Absage unumgänglich und findet ein Schiedsrichter keinen Ersatz, so hat er bis spätestens zehn Tage vor dem angesetzten Austragungstag unter Angabe des Verhinderungsgrundes einen Antrag auf Umbesetzung beim Fachwart für Schiedsrichterwesen zu stellen.
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Der Antrag kann per Email oder fernmündlich beim Fachwart für Schiedsrichterwesen gestellt werden. Desweiteren kann eine Abgabe über TeamSL erfolgen.
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Bei einer verspäteten Rückgabe bemüht sich der FWSR noch um Ersatz. Wird dieser gefunden und übernimmt dieser auch den Einsatz, so wird der Antrag wie "fristgerecht gestellt" behandelt und es wird nur eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Wird kein Ersatz gefunden, gilt der Antrag als nicht fristgerecht gestellt und das Ausbleiben des angesetzten Schiedsrichters wird als Nichtantritt gewertet.
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Bei kurzfristig notwendigen Rückgaben ist eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem FWSR unter Angabe der Gründe unumgänglich. Der FWSR entscheidet über die Zulassung der Begründung.
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Kreisliga-Spiele, die mit einem WBV-Spiel gekoppelt sind, müssen sowohl beim FWSR als auch bei der zuständigen Umbesetzungsstelle des WBV (siehe WBV-Ausschreibung) abgegeben werden.
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Bei Abgabe von WBV-Kopplungen entfällt die Verpflichtung des Schiedsrichters, selbstständig eine Vertretung stellen zu müssen und geht auf die zuständige Umbesetzungsstelle des WBV über.
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Eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Rückgabe von WBV-Kopplungen gilt als Nichtantritt und wird gemäß Strafenkatalog entsprechend geahndet.
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§ 8: Fahrtkosten und Schiedsrichtergebühren
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Die Fahrtkosten-Erstattungsbeträge des BKO richten sich nach den jeweiligen Sätzen des WBV. Die Schiedsrichter-kosten trägt - sofern nicht anderweitig bestimmt - der Heimverein. Wird ein Spiel in einer neutralen Halle ausgetragen, ist der in der Spielansetzung zuerst genannte Verein der Heimverein. Die Bezahlung hat spätestens mit der Halbzeitpause unaufgefordert zu erfolgen.
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Neben der Fahrtkostenerstattung erhält jeder Schiedsrichter pro Spiel eine Spielgebühr gemäß Senioren-Ausschreibung. Bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Stunden oder bei der Leitung von zwei Spielen hintereinander, erhält der Schiedsrichter ein Verpflegungsgeld gemäß Ausschreibung.
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Für jedes alleine geleitete Spiel steht dem Schiedsrichter die 1,5-fache Schiedsrichtergebühr zu.
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Fällt ein Spiel ohne Verschulden des Schiedsrichters aus, stehen ihm Gebühren und Auslagenerstattung zu, wenn er einsatzbereit erschienen und nicht rechtzeitig informiert worden ist.
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§ 9: Schiedsrichterausweis | Rechte und Pflichten
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Jeder Schiedsrichter hat seinen Schiedsrichterausweis zu jedem Spiel mitzubringen und auf Verlangen vorzuzeigen. Dies gilt insbesondere für Jugendspiele.
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Die Rechte und Pflichten der Schiedsrichter sind in den Offiziellen Basketball-Regeln festgelegt.
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Der auf dem Spielberichtsbogen (SBB) in der Zeile "1. Schiedsrichter" eingetragene Schiedsrichter übernimmt in jedem Fall die Funktion des 1. Schiedsrichters.
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Jede Unregelmäßigkeit ist von den Schiedsrichtern auf der Rückseite des SBB zu vermerken.
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Jeder Schiedsrichter sollte den Spielauftrag in der vorgeschriebenen Schiedsrichter-Kleidung durchführen. Die Vereine werden gebeten, ihre Schiedsrichter entsprechend auszurüsten.
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§ 10: Schiedsrichter-Fortbildung
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Alle Schiedsrichter des BKO müssen an den jährlich in Zusammenarbeit mit dem WBV angebotenen Fortbildungs-lehrgängen teilnehmen. Kader-Schiedsrichter des WBV sind von dieser Verpflichtung befreit, sofern sie ihren eigenen WBV-Lehrgang besuchen.
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Die Fortbildungsveranstaltungen finden nach den Terminvorgaben des WBV-Schiedsrichter-Ausschusses statt (wenn möglich an Wochentag-Abenden) und werden von einem WBV-Schiedsrichter-Fortbilder durchgeführt.
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Die Verlängerung einer Schiedsrichterlizenz ist grundsätzlich von der Teilnahme an einer der jährlichen Fortbildungs-maßnahmen abhängig. Der Nachweis erfolgt durch die offizielle Teilnehmerliste.
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Die Teilnahmepflicht kann auch in einem anderen Kreis des WBV erfüllt werden.
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Kann ein Schiedsrichter keine Fortbildung nachweisen, so kann er von seinem Verein nicht als einsatzfähiger Schieds-richter gemeldet werden. Im Spielbetrieb der Kreisligen kommen nur Schiedsrichter mit gültiger Lizenz zum Einsatz.
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Ein Schiedsrichter kann seine Lizenz verlieren, wenn er in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht an einer Fortbildung teilnimmt. Um dem zuvorzukommen, muss der Schiedsrichter die nächste vom WBV angebotene Rettungsfortbildung besuchen. Über Ausnahmen entscheidet der FWSR.
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§ 11: Basis-Schiedsrichter-Ausbildung
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Die Ausbildung und Prüfung der Schiedsrichteranwärter wird durch WBV-Schiedsrichterausbilder durchgeführt. Alle Ausbildungslehrgänge werden nach dem Grundausbildungssystem des Westdeutschen Basketball-Verbandes durchgeführt.
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Die organisatorische Durchführung obliegt dem Fachwart für Schiedsrichterwesen unter Mithilfe der Vereine (Raumgestellung). Er schreibt die Lehrgänge zum Erwerb der Basis-Schiedsrichter-Lizenz gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien in jedem Jahr aus.
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Die Anwärter für die Basis-Schiedsrichter-Ausbildung sind dem Fachwart für Schiedsrichterwesen von den Vereinen bis zu einer festgelegten Frist unter Angabe aller erforderlichen Daten zu melden. Alle gemeldeten Kandidaten müssen im laufenden Jahr das 15. Lebensjahr vollenden.
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Aufgrund der Teilnehmerbegrenzung besteht kein Anspruch auf mehr als einen Ausbildungsplatz pro Verein. Die Teilnehmer an der Basis-Schiedsrichter-Ausbildung werden vom Fachwart für Schiedsrichterwesen persönlich eingeladen, die Absage erfolgt analog.
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Werden bis zu einem vom Fachwart für Schiedsrichterwesen angesetzten Termin weniger als 10 Kandidaten für die Basis-Schiedsrichter-Ausbildung gemeldet, so kann der FWSR die Basis-Schiedsrichter-Ausbildung absagen. In diesem Fall werden die gemeldeten Kandidaten gemäß § 5 in der folgenden Saison für ihren Verein als Pflicht-Schiedsrichter angerechnet.
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Für jeden zur Basis-Schiedsrichter-Ausbildung eingeladenen Teilnehmer wird vor Ausbildungsbeginn eine Gebühr erhoben, deren Höhe in der Lehrgangsausschreibung festgelegt ist.
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Kandidaten, die nicht oder nicht vollständig an den Ausbildungslehrgängen teilnehmen, können nicht zur Prüfung zugelassen werden; der betreffende Meldeverein wird mit einer in der Lehrgangsausschreibung festgelegten Geldbuße belegt. Über Ausnahmen entscheidet der Fachwart für Schiedsrichterwesen in Absprache mit dem zuständigen WBV-Schiedsrichterausbilder.
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Der Fachwart für Schiedsrichterwesen beantragt für die erfolgreichen Lehrgangsteilnehmer die DBB-Basislizenz. Diese berechtigt zum Einsatz auf Kreisebene.
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§ 12: LSD-Lizenz-Prüfung
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Nach Möglichkeit führt der Basketballkreis Ostwestfalen jedes Jahr LSD-Lizenz-Prüfungen durch.
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Der Fachwart für Schiedsrichterwesen entscheidet über die Zulassung eines Bewerbers zur LSD-Lizenz-Prüfung. Als Voraussetzung für die Teilnahme gelten der Pflicht-Schiedsrichter-Status in der laufenden Saison und die vom FWSR festgelegte Mindestanzahl an geleiteten Spielaufträgen.
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Besteht ein Schiedsrichter die Prüfung zum LSD-Schiedsrichter nicht, so kann er sie nur auf Antrag nach einem halben Jahr wiederholen. Bei zweimaligem Nichtbestehen kann dem Basis-Schiedsrichter die Basis-Schiedsrichter-Lizenz entzogen werden.
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Erscheint ein Kandidat nicht zur LSD-Lizenz-Prüfung, so wird der betreffende Verein mit einer in der Lehrgangsausschreibung festgelegten Geldbuße belegt.
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§ 13: Kader-Einstufung und Schiedsrichter-Coachings
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Die Einstufung der Schiedsrichter in Kreisliga-, Bezirksliga- und Landesliga-Kader obliegt dem Fachwart für Schieds-richterwesen; diese wird jährlich nach Saisonende neu vorgenommen.
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Schiedsrichter, die in einen höheren Kader aufsteigen wollen, müssen sich vor Saisonbeginn beim FWSR melden. Dieser entscheidet über die Zulassung zu dem Aufstiegsverfahren endgültig.
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Schiedsrichter, die in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Spielzeiten weder Pflicht- noch Umbesetzungsspiele wahrgenommen haben, können ihre Liga-Qualifikation verlieren und müssen sich ggf. erneut um einen Aufstieg bewerben.
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Als Grundlage für die Kader-Einstufungen dienen Schiedsrichter-Coachings der abgelaufenen Spielzeit. Schiedsrichter im Aufstiegsverfahren sollten nach Möglichkeit mindestens zwei Coachings erhalten, um das Leistungsvermögen objektiv bewerten zu können. Dies gilt analog im Falle von Sichtungen auf Ligatauglichkeit.
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Die Schiedsrichter-Coaches werden durch den Fachwart für Schiedsrichterwesen benannt. Neben WBV-Schiedsrichter-ausbildern sollten diese vornehmlich dem Regional- und Oberliga-Kader des WBV angehören, in Ausnahmefällen dem WBV-Landesliga-Kader.
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§ 14: Ausbildungspauschale
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Alle Vereine des Basketballkreises Ostwestfalen verpflichten sich zu einer jährlichen Zahlung einer Ausbildungs-pauschale für Schiedsrichter gemäß BKO-Strafen- und Gebührenkatalog.
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Die Ausbildungspauschale ist unabhängig von der Meldung von Schiedsrichter-Anwärtern.
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Die in einem Jahr geleistete Ausbildungspauschale wird im Falle der Teilnahme eines gemeldeten Schiedsrichter-Anwärters mit der Lehrgangsgebühr aus §11 (6) verrechnet.
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§ 15: Strafen bei Verstößen gegen die Kreis-Schiedsrichterordnung
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Verstöße gegen die Kreis-Schiedsrichterordnung werden nach den Bestimmungen der Rechtsordnung von DBB, WBV und BKO sowie den Strafenkatalogen des BKO und des WBV bestraft.
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§ 16: Rechtsmittel
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Gegen Entscheidungen, die auf Grund der Kreis-Schiedsrichterordnung getroffen werden, ist ein Widerspruch beim Fachwart für Schiedsrichterwesen und eine Berufung beim Vorsitzenden des BKO-Rechtsausschusses möglich.
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§ 17: Änderung der Kreis-Schiedsrichterordnung
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Die Kreis-Schiedsrichterordnung kann mit einfacher Mehrheit vom Kreistag geändert werden.
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§ 18: Inkrafttreten der Kreis-Schiedsrichterordnung
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Die Kreis-Schiedsrichterordnung tritt in neuer Fassung mit Beschluss durch den Kreistag in Kraft.
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