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Senioren-Spielordnung Geänderte Fassung unter Berücksichtung der Beschlüsse des außerordentlichen Kreistages 2010
§ 1: Allgemeines
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Die Spielordnung (KSO) des Basketballkreises Ostwestfalen e.V. (BKO) regelt dessen Spielbetrieb der Senioren in Verbindung mit den Satzungen und Ordnungen des Deutschen Basketball Bundes (DBB), des Westdeutschen Basketball-Verbandes (WBV) und des BKO.
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In dieser Spielordnung nicht geregelte Einzelheiten und zulässige Abweichungen können vom Veranstalter durch Ausschreibung festgelegt werden.
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Verstöße gegen die Spielordnungen und Ausschreibungen des DBB, WBV und BKO werden gemäß Strafenkatalog des BKO geahndet. Dort nicht geregelte Tatbestände werden nach den Bestimmungen der Rechtsordnungen des DBB, WBV und BKO geahndet.
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§ 2: Verantwortung für den Spielbetrieb
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Der Basketballkreis Ostwestfalen ist Veranstalter der Meisterschaftswettbewerbe der Kreisligen.
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Verantwortlich für den Spielbetrieb der Senioren-Mannschaften ist der Fachwart für Spielbetrieb und Sportorganisation.
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Dieser kann zur Aufstellung der Spielpläne und Übernahme der Staffelleitung Mitglieder des Sportausschusses einsetzen, die die Abschlusstabellen ihrer Ligen unverzüglich dem Fachwart für Spielbetrieb und Sportorganisation mitteilen.
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Der Fachwart für Spielbetrieb und Sportorganisation ist an Weisungen des Vorstandes gebunden.
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§ 3: Spielbetrieb
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Der Meisterschaftswettbewerb (MWB) - getrennt nach Damen und Herren - wird in Spielklassen der 1. und 2. Kreisliga in Hin- und Rückrundenspielen durchgeführt. Die Anzahl der einzelnen Spielklassen und spielenden Mannschaften legt der Veranstalter fest.
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Die Meldung von Mannschaften muss bis zu dem in der Ausschreibung festgesetzten Zeitpunkt erfolgen.
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Die Zuordnung der Mannschaften erfolgt in der 1. Kreisliga nach den Platzierungen der vorangegangenen Saison, die in der 2. Kreisliga, die in mehrere Gruppen untergliedert werden kann, nach Vereinsmeldungen und nach regionalen Gesichtspunkten. Näheres regelt die Ausschreibung.
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Auf- und Abstiegsbestimmungen werden durch die jährliche Ausschreibung des Kreises geregelt.
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Mit benachbarten Kreisen können zur Durchführung eines gemeinsamen Spielbetriebes vertragliche Vereinbarungen getroffen werden. Über eventuelle Kooperationen entscheidet der Vorstand des BKO.
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§ 4: Rahmenterminspielplan
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Der BKO veröffentlicht nach Eingang der Mannschaftsmeldungen den Rahmenterminspielplan.
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Die Vereine müssen in der laut Ausschreibung festgesetzten Frist die erforderlichen Daten für ihre Heimspiele (Datum, Uhrzeit, Spielhalle) verbindlich an die zuständige Stelle des BKO melden und diese selbstständig in der Spielbetriebs-software TeamSL eintragen.
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Anschließend veröffentlicht der BKO den endgültigen Spielplan. Er kann nach Hin- und Rückrunde getrennt ausge-geben werden.
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Die verbindlichen Spielpläne mit Spielzeiten, Hallenangaben und SR-Ansetzungen sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wettbewerbe bekanntzugeben.
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§ 5: Pokalwettbewerb
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Der Basketballkreis Ostwestfalen richtet nach Möglichkeit in jedem Jahr im Anschluss an den Meisterschafts-spielbetrieb einen Pokalwettbewerb (Sommerpokal) aus.
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Teilnahmeberechtigt sind alle Vereine des Kreises Ostwestfalen, die mit einer Herrenmannschaft am Wettbewerb "Senioren I" des WBV oder des Kreises teilnehmen.
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Näheres regelt die Ausschreibung für den Sommerpokal.
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§ 6: Entscheidungen gegen Spielteilnehmer
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Entscheidungen gegen Spielteilnehmer (Spieler, Trainer, Mannschaftsbegleiter, Schiedsrichter, Offizielle) werden deren Meldeverein zugesandt. Der Verein gilt als Empfangsberechtigter.
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Sperren gemäß § 4 Abs. 4 WBV-Rechtsordnung gelten für jeden Spielbetrieb, unabhängig davon, wer Veranstalter des Spielbetriebes ist.
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§ 7: Rechtsmittel
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Gegen Entscheidungen, die auf Grund der Kreis-Spielordnung getroffen werden, ist ein Widerspruch beim Fachwart für Spielbetrieb und Sportorganisation und eine Berufung beim Vorsitzenden des BKO-Rechtsausschusses möglich.
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§ 8: Änderung der Kreis-Spielordnung
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Die Kreis-Spielordnung kann mit einfacher Mehrheit vom Kreistag geändert werden.
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§ 9: Inkrafttreten der Kreis-Spielordnung
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Die Kreis-Spielordnung tritt mit Beschluss durch den Kreistag in Kraft.
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Kreisjugendordnung Neufassung unter Berücksichtung der Beschlüsse des Kreisjugendtages 2011
Präambel Der Basketballkreis Ostwestfalen (BKO) gibt sich in dem Bewusstsein, dass das Basketballspiel junge Menschen besonders anspricht, und in der Überzeugung, dass das Basketballspiel ein geeignetes Mittel zur Erziehung des jungen Menschen, zur Entfaltung seiner Persönlichkeit und zur Mitverantwortung darstellt, sowie in der Absicht, in Ergänzung zu Elternhaus, Schule und Beruf sportliche und außersportliche Jugendarbeit zu leisten, die folgende Jugendordnung:
§ 1: Basketballjugend des Kreises Ostwestfalen
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Die Basketballjugend des Kreises Ostwestfalen (BKJ) führt und verwaltet sich selbstständig unter Beachtung der Satzungen und Ordnungen des BKO, des Westdeutschen Basketball-Verbandes (WBV) und des Deutschen Basketball Bundes (DBB) sowie folgender Ausnahmen:
- Die Jugendkasse wird innerhalb der Kreiskasse vom Kassenwart geführt.
- Für Rechtsfälle im Jugendbereich ist der Rechtsausschuss des BKO zuständig.
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Nicht geregelte Einzelheiten und zulässige Abweichungen können vom Veranstalter durch die Jugendausschreibung festgelegt werden.
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Die Jugend des Basketballkreises Ostwestfalen ist Teil der Westdeutschen Basketballjugend (WBJ) und damit auch Teil der "Sportjugend Nordrhein-Westfalen" im Landessportbund NW.
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§ 2: Mitglieder
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Der Basketballjugend des Kreises Ostwestfalen gehören alle männlichen und weiblichen Jugendlichen bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres an, die Mitglied in einem Verein des BKO sind.
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Weitere Mitglieder sind Personen (inkl. Erwachsenen), die im Rahmen dieser Jugendordnung Aufgaben haben und solche, die in der Jugendarbeit tätig sind.
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§ 3: Organe
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Die Organe der Basketballjugend sind: - der Kreis-Jugendtag,
- der Kreis-Jugendausschuss.
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§ 4: Kreis-Jugendtag
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Der Kreis-Jugendtag ist die Mitgliederversammlung der Basketballjugend. Er ist gleichzeitig das oberste Organ dieser Jugend.
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Der Kreis-Jugendtag setzt sich zusammen aus:
- dem Fachwart für Jugend- und Schulsport,
- den Mitgliedern des Kreis-Jugendausschusses,
- den Vereinen als Vertreter, der in ihren Vereinen organisierten Jugendlichen,
- den Mitgliedern der Spielleitung.
Der Kreis-Jugendtag ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch auf Antrag durch Beschluss des Kreis-Jugendtages ausgeschlossen werden. |
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Der Kreis-Jugendtag tritt einmal jährlich zusammen und ist vom Fachwart für Jugend- und Schulsport mindestens 4 Wochen vor seinem Beginn unter Angabe der Tagesordnung in schriftlicher Form einzuberufen.
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Den Ort der jeweils nächsten Tagung bestimmt der Kreis-Jugendtag oder der Jugendausschuss.
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Der Jugendtag wird vom Fachwart für Jugend- und Schulsport, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem anwesenden Mitglied des Jugendausschusses geleitet.
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Der Kreis-Jugendtag hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Erstellen der Richtlinien für die Jugendarbeit,
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Fachwartes für Jugend- und Schulsport , des Jugendausschusses und der Spielleitung.
- Entlastung des Fachwartes für Jugend- und Schulsport und des Kreis-Jugendausschusses,
- Wahl des Fachwartes für Jugend- und Schulsport und des Kreis-Jugendausschusses,
- Behandlung und Beschlussfassung über Anträge.
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§ 5: Außerordentlicher Kreis-Jugendtag
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Ein außerordentlicher Kreis-Jugendtag muss auf Beschluss des Kreis-Jugendausschusses, auf Antrag der/des Kreisvorsitzenden oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der zuletzt für den Jugendtag festgestellten Stimmen einberufen werden. Der Antrag ist an den Fachwart für Jugend- und Schulsport zu richten.
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Er hat innerhalb von 6 Wochen nach dem Eingang des Antrages stattzufinden.
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Die Bestimmungen für den ordentlichen Kreis-Jugendtag finden beim außerordentlichen Kreis-Jugendtag entsprechende Anwendung.
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§ 6: Stimmrecht
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Der Fachwart für Jugend- und Schulsport und die Mitglieder des Kreis-Jugendausschusses haben jeweils eine Stimme.
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Die Anzahl der Stimmen für die Vereine richtet sich nach der Anzahl der Jugendmannschaften, die in der abgelaufenen Saison nach DBB-Recht gemeldet waren. Mannschaften, die außer Konkurrenz spielten oder im Laufe der Saison zurückgezogen haben, werden nicht gezählt.
- Vereine mit bis zu einer Jugendmannschaft haben eine Stimme.
- Vereine mit bis zu zwei Jugendmannschaften haben zwei Stimmen.
- Vereine mit bis zu vier Jugendmannschaften haben drei Stimmen.
- Vereine mit bis zu acht Jugendmannschaften haben vier Stimmen.
- Vereine mit mehr als acht Jugendmannschaften haben fünf Stimmen.
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Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Vereine ist nicht möglich.
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Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
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Der Jugendtag ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig.
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§ 7: Verfahren
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Über den Verlauf, die Wahlen und Beschlüsse des Kreis-Jugendtages ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist den Vereinen sowie dem BKO-Vorstand innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Kreis-Jugendtages per einfachen Brief oder per Email zuzusenden. Die Beurkundung des Protokolls erfolgt durch Unterschrift des Protokollführers und des Versammlungsleiters.
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Das Protokoll muss die Zahl der vertretenen Stimmen, den Gang der Verhandlungen in groben Zügen, sowie die Beschlüsse im Wortlaut mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen enthalten.
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Einsprüche gegen Richtigkeit oder Vollständigkeit des Protokolls müssen 6 Wochen nach Bekanntgabe beim Fachwart für Jugend- und Schulsport eingegangen sein.
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Über Einsprüche gegen die Richtigkeit des Protokolls entscheidet der folgende Kreis-Jugendtag.
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§ 8: Anträge
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Anträge zum Kreis-Jugendtag können vom Fachwart für Jugend- und Schulsport, dem Kreis-Jugendausschuss oder von einem der Mitgliedsvereine eingebracht werden. Diese müssen zwei Wochen vor Beginn des Kreis-Jugendtages schriftlich mit Begründung beim Fachwart für Jugend- und Schulsport eingegangen sein und werden auf der Internetseite des Kreises veröffentlicht.
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Anträge, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln, wenn sie dem Versammlungsleiter vor Abschluss des "Tagesordnungspunktes 2: Feststellung der Stimmenzahl" schriftlich und mit Begründung vorliegen.
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Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Kreis-Jugendtag mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen.
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§ 9: Kreis-Jugendausschuss
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Der Kreis-Jugendausschuss besteht aus dem Fachwart für Jugend- und Schulsport als Vorsitzenden und bis zu 2 Mitgliedern.
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Der Kreis-Jugendausschuss kann zur Unterstützung seiner Arbeit weitere Mitarbeiter berufen, die als Beisitzer für besondere Aufgaben jedoch kein Stimmrecht haben.
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Aufgabe des Kreis-Jugendausschusses ist es, die vom Jugendtag aufgestellten Richtlinien für die Jugendarbeit umzusetzen. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Jugendarbeit im Kreis zu fördern und zu koordinieren und sich um das Basketballspiel im Schulsport zu bemühen.
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Sollte im Laufe der Amtszeit eine Vertretung des Fachwartes für Jugend- und Schulsport notwendig aber nicht möglich sein, so beauftragt der Kreisvorstand einen Vertreter bis zu den Neuwahlen.
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§ 10: Spielordnung
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Für den Jugendspielbetrieb gelten die Spielordnungen des DBB, WBV und die des Kreises, sowie im Bereich des Mini-Basketballs die vom DBB-Jugendtag beschlossenen Spielregeln.
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Einzelheiten regelt die Kreis-Jugendausschreibung.
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Die Jugendausschreibung wird jährlich neu erstellt und bis zum 30.06. eines jeden Jahres auf der Internetseite des Basketballkreises veröffentlicht. Die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten und Änderungen der Ausschreibung sind zulässig; sie sind unverzüglich vorzunehmen und bekannt zu geben. Die Veröffentlichung ist gleichbedeutend mit dem Augenblick des Inkrafttretens. Gegen die Ausschreibung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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(4)
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Die Spielleitung der Meisterschaftsspiele übernimmt der Fachwart für Jugend- und Schulsport oder von ihm eingesetzte Personen.
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§ 11: Strafen / Bußentscheide
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Für die Ahndung von Verstößen gegen die Spielordnung oder die Sportdisziplin gilt der Strafenkatalog des BKO. Sofern einzelne Sachverhalte hierin nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Strafenkatalogs des WBV in seiner jeweils gültigen Fassung.
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Bußgeld- und Kostenentscheide können nur vom Fachwart für Jugend- und Schulsport oder der Spielleitung verhängt werden.
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Das Aufheben von Bußentscheiden obliegt in erster Instanz der aussprechenden Stelle und in zweiter Instanz dem Kreis-Rechtsausschuss. Der Weg des Gnadengesuchs über den 1. Vorsitzenden lässt selbiges zu. Die Rechtsmittelnutzung gemäß DBB und WBV ist zulässig.
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§ 12: Änderung der Kreisjugendordnung
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Die Kreisjugendordnung kann mit einfacher Mehrheit vom Kreisjugendtag geändert werden.
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§ 13: Inkrafttreten
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Die Kreisjugendordnung tritt in neuer Fassung mit Beschluss durch den Jugendtag in Kraft. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der DBB- und WBV-Jugendordnung und der entsprechenden Spielordnungen. |
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