§ 1 Allgemeine Gebühren
- Mitgliedsbeitrag 50,00 €
- Meldegebühr je Seniorenmannschaft
Herren 50,00 €
Damen 50,00 €
Sommerpokal 20,00 € - Meldegebühr je Jugendmannschaft gemäß Vorstandsbeschluss
- Ausbildungspauschale (Schiedsrichterwesen) 75,00 €
- Lehrgangsgebühr gemäß Lehrgangsausschreibung
- Ordnungsstrafe gemäß § 10 Abs. 3 DBB-RO 10,00 € – 250,00 €
- Sperren einer Mannschaft 30,00 €
- Bearbeitungsgebühr pro Entscheidung / Rechnung
– Versand per Email 2,50 €
– Versand per Post 7,50 € inkl. Porto - Bearbeitungsgebühr pro Mahnung
– Versand per Email 5,00 €
– Versand per Post 10,00 € inkl. Porto
§ 2 Gebühren für Schiedsrichter
- Honorar je Spiel (Einzelansetzung) 20,00 €
- Verpflegungszuschlag für die Leitung von zwei Spielen 5,00 €
- Zuschlag, wenn das Spiel nur von einem Schiedsrichter geleitet wird 0,5-fache Spielgebühr
- Fahrtkostenerstattung bei alleiniger Anreise pro km gemäß WBV-Ausschreibung
- Fahrtkostenerstattung bei gemeinsamer Anreise pro km gemäß WBV-Ausschreibung
- Bearbeitung eines Antrages zur Überprüfung von Schiedsrichter-Abrechnungen 20,00 €
§ 3 Rückzug einer Mannschaft
- Zurückziehen einer Mannschaft nach Meldeschluss (Senioren) 50,00 €
- Zurückziehen einer Mannschaft nach Meldeschluss (Jugend) 50,00 €
§ 4 Fristversäumnis
- Nichteinhaltung von Fristen (allgemeine Meldungen / Terminsachen) 20,00 €
- Nichteingang des analogen / digitalen Spielberichtbogens bis zum 4. Werktag nach dem Austragungstag 10,00 €
- verspätete oder unterlassene Ergebnisübermittlung von Spielen 10,00 €
§ 5 Spielverlegung
- Bearbeitung eines Spielverlegungsantrages (Einhaltung der 12-Tage-Frist) 5,00 €
- Bearbeitung eines Spielverlegungsantrages (Nicht-Einhaltung der 12-Tage-Frist) 10,00 €
- Spielverlegung ohne Genehmigung der Spielleitung 20,00 € + Spielverlust
§ 6 Spielausfall / Spielverlust
- Schuldhafter Verstoß gemäß § 38 Abs. 1a DBB-SO (Nichtantreten) 50,00 € + Spielverlust
- Schuldhafter Verstoß gemäß § 38 Abs. 1b-l DBB-SO 20,00 € + Spielverlust
- Kostenübernahme durch Verursacher für alle entstandenen Kosten der Neuansetzung lt. Beleg
§ 7 Schiedsrichter
- Nichterfüllung der Schiedsrichtergestellungspflicht nach § 5 KSRO je Schiedsrichter 150,00 €
- Nichtmeldung einer eigenständigen Umbesetzung 10,00 €
- Bestimmungen für Jugendspiele
– Durchführung eines Spiels mit nur einem Schiedsrichter 25,00 €
– Gebühr für Fremd-Schiedsrichter 15,00 €
– Durchführung eines Spiels ohne Schiedsrichter 50,00 €
und zusätzlich: Übernahme der geltend gemachten Kosten des Gastvereins lt. Beleg - Verspätete Absage von Schiedsrichter-Ansetzungen 10,00 €
- Administrative Fehler bei der Ausübung der SR-Tätigkeit 10,00 €
- Schuldhaftes Nichtantreten eines Schiedsrichters (Spiel wurde ausgetragen) 30,00 €
- Spielausfall durch schuldhaftes Nichtantreten der Schiedsrichter je Schiedsrichter 50,00 €
und zusätzlich: Übernahme der geltend gemachten Kosten der betroffenen Vereine lt. Beleg - Grobe Vergehen in Ausübung des SR-Amtes (z.B. falsches Abrechnen) Verwarnung oder Strafe bis 250,00 und/oder Suspendierung auf Zeit und/oder Entzug der SR-Lizenz
§ 8 Sport-Disziplin
- Verstöße durch Spieler, Schiedsrichter und Kampfrichter
– Unsportlichkeit (u.a. vorsätzlicher Spielabbruch) 1 – 6 Pflichtspiele Sperre
– Beleidigung 2 – 8 Pflichtspiele Sperre
– Bedrohung 4 – 22 Pflichtspiele Sperre
– Tätlichkeit gegen Spieler und/oder Dritte 6 – 22 Pflichtspiele Sperre
– Tätlichkeit gegen Schiedsrichter/Kampfrichter 11 – 44 Pflichtspiele Sperre
– Weigerung nach Disqualifikation, die Spielhalle zu verlassen zusätzlich 1 Pflichtspiel Sperre
– schuldhaft unrichtige Angaben (u.a. Spielen auf fremden Pass) 4 – 44 Pflichtspiele Sperre
und zusätzlich: Bußgeld in Höhe 25,00 € – 250,00 € - Verstöße durch Trainer, Trainer-Assistenten und Mannschaftsbegleiter
– Schiedsrichter-Beleidigung 50,00 € – 250,00 €
– Unsportlichkeit (u.a. vorsätzlicher Spielabbruch) 50,00 € – 250,00 €
– Bedrohung 50,00 € – 250,00 €
– Tätlichkeit gegen Schiedsrichter/Kampfrichter 50,00 € – 250,00 €
– Weigerung nach Disqualifikation, die Spielhalle zu verlassen zusätzlich 50,00 € - Teilnahme eines gesperrten Teilnehmers am Spielbetrieb 150,00 €
- Bearbeitung einer Disqualifikation, Verwarnung oder Suspendierung 20,00 €
§ 9 Spielbetrieb
- Verstoß gegen Bestimmungen der Ausschreibung, wenn dies nicht anders geregelt ist 10,00 €
- unvorschriftsmäßiges Ausfüllen des Spielberichtbogens
– unvollständiges oder fehlerhaftes Ausfüllen der Kopfleiste 5,00 €
– fehlende oder falsche MBB-Nummer 5,00 €
– unvollständiges oder fehlerhaftes Ausfüllen des laufenden Ergebnisses 5,00 €
– fehlendes oder falsches Endergebnis/Sieger 5,00 €
– fehlende SR-Lizenz, SR-Unterschrift oder SR-Name (an den Verein des SR) 5,00 €
– fehlende Feststellung der Identität der Spieler (an den Verein des 1.SR) 5,00 € - fehlender oder ungültiger Teilnehmerausweis (fehlendes Bild, Stempel, Unterschrift) 5,00 €
pro Mannschaft maximal 15,00 € - Entscheidung wegen fehlender oder unvorschriftsmäßiger Spielausrüstung 10,00 €
- Einsatz eines nicht teilnahmeberechtigten Spielers (DBB-SO, III. u. VI.) 20,00 € + Spielverlust
- Einsatz eines nicht einsatzberechtigten Spielers (DBB-SO, IV.) 20,00 € + Spielverlust
- Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers (DBB-SO, V. u. VI.) 20,00 € + Spielverlust
- Erschleichung der Teilnahmeberechtigung durch falsche Angaben 50,00 € + Spielverlust und zuzüglich 11 – 44 Pflichtspiele Sperre (Spieler)
§ 10 Protest / Widerspruch
- Bearbeitung eines Protestes oder Widerspruches bei Ablehnung 20,00 €
- Unzulässigkeit eines Protestes oder Widerspruches wegen Form- oder Fristverletzung 20,00 €
- Rücknahme eines Protestes oder Widerspruches nach Eröffnung des Verfahrens 20,00 €
§ 11 Verstöße gegen den Sportgedanken, Kreisschädigendes Verhalten
- Schuldhaft unrichtige Angaben gegenüber BKO, WBV oder DBB Geldstrafe bis 500,00 € und zeitliche Sperre: 4 bis 44 Spiele bzw. Amtsunwürdigkeit und ggf. Spielverluste
- Kreisschädigendes Verhalten Geldstrafe bis 500,00 € und zeitliche Sperre: 11 Spiele bis lebenslänglich bzw. Amtsunwürdigkeit und Suspendierung / Lizenzentzug oder Ausschluss
- Nichteinschreiten von Vertretern des Heimvereins bei groben Fehlverhalten von Zuschauern trotz Aufforderung der Schiedsrichter Geldstrafe bis 500,00 € und ggf. Spielverlust
§ 12 Hinweise zum Strafen- und Gebührenkatalog
- In allen hier nicht aufgeführten Fällen gelten § 23 DBB-RO und der Strafenkatalog des WBV (Anlage zu § 23 III DBB-RO).
- Alle anfallenden Gebühren oder Bußgelder werden durch die zuständigen Sachbearbeiter (Vorstand, Fachwarte, Rechtskommission, Spielleiter und sonstige Instanzen) in Rechnung gestellt und in der Regel als pdf-Anhang per Email versendet. Bestehen bei einem Verein Zweifel an einem ausgestellten Bußbescheid, so kann er diesen unter Vorlage einer Begründung durch den zuständigen Sachbearbeiter überprüfen lassen. Der Verein ist jedoch nicht berechtigt, von sich aus Kürzungen vorzunehmen oder die Auszahlung zu verweigern.
- Die Beträge sind innerhalb der im Bußgeldbescheid vorgegebenen Frist fällig. Bei Zahlungsverzug erfolgt eine einmalige Mahnung durch den Fachwart für Finanzen. Wird der ausstehende Betrag auch dann nicht gezahlt, werden sämtliche Senioren-Mannschaften des betreffenden Vereins gesperrt. In besonderen Fällen behält sich der Kreisvorstand vor, auch Jugend-Mannschaften dieses Vereins zu sperren, bis die ausstehenden Beträge beglichen sind.
§ 13 Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen, die auf Grund des Strafen- und Gebührenkatalogs getroffen werden, ist ein Widerspruch bei der ausstellenden Instanz und eine Berufung bei der Rechtskommission des BKO möglich.
§ 14 Änderung des Strafen- und Gebührenkatalogs
- Der Strafen- und Gebührenkatalog kann mit einfacher Mehrheit vom Kreistag geändert werden.
- Soweit Änderungen übergeordneter Vorschriften eine Anpassung des Strafen- und Gebührenkatalogs notwendig machen, ist der Vorstand des BKO auf Vorschlag der Fachwarte befugt, hierzu Änderungen dieser Ordnung zu beschließen; diese treten nach Beschlussfassung vorläufig in Kraft und bedürfen der Bestätigung durch den nächsten Kreistag.
§ 15 Inkrafttreten des Strafen- und Gebührenkatalogs
Der Strafen- und Gebührenkatalog tritt mit Beschluss durch den Kreistag in Kraft.
Beschlussfassung durch den ordentlichen Kreistag am 25. März 2023