Präambel
Der Basketballkreis Ostwestfalen e.V. (BKO) gibt sich in dem Bewusstsein, dass das Basketballspiel junge Menschen besonders anspricht, und in der Überzeugung, dass das Basketballspiel ein geeignetes Mittel zur Erziehung des jungen Menschen, zur Entfaltung seiner Persönlichkeit und zur Mitverantwortung darstellt, sowie in der Absicht, in Ergänzung zu Elternhaus, Schule und Beruf sportliche und außersportliche Jugendarbeit zu leisten, die folgende Jugendordnung:
§ 1 Basketballjugend des Kreises Ostwestfalen
- Die Basketballjugend des Kreises Ostwestfalen (BKJ) führt und verwaltet sich selbstständig unter Beachtung der Satzungen und Ordnungen des BKO, des Westdeutschen Basketball-Verbandes (WBV) und des Deutschen Basketball Bundes (DBB) sowie folgender Ausnahmen:
a) Die Jugendkasse wird innerhalb der Kreiskasse vom Kassenwart geführt.
b) Für Rechtsfälle im Jugendbereich ist die Rechtskommission des BKO zuständig. - Nicht geregelte Einzelheiten und zulässige Abweichungen können vom Veranstalter durch die Jugendausschreibung festgelegt werden.
- Die Jugend des Basketballkreises Ostwestfalen ist Teil der Westdeutschen Basketballjugend (WBJ) und damit auch Teil der „Sportjugend Nordrhein-Westfalen“ im Landessportbund NW.
§ 2 Mitglieder
- Der Basketballjugend des Kreises Ostwestfalen gehören alle männlichen und weiblichen Jugend- lichen bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres an, die Mitglied in einem Verein des BKO sind.
- Weitere Mitglieder sind Personen (inkl. Erwachsenen), die im Rahmen dieser Jugendordnung Aufgaben haben und solche, die in der Jugendarbeit tätig sind.
§ 3 Organe
Die Organe der Basketballjugend sind:
a) der Kreis-Jugendtag,
b) die Kreis-Jugendkommission.
§ 4 Kreis-Jugendtag
- Der Kreis-Jugendtag ist die Mitgliederversammlung der Basketballjugend im BKO. Er ist das oberste Organ dieser Jugend und setzt sich zusammen aus:
a) dem Fachwart für Jugend- und Schulsport,
b) den Mitgliedern der Kreis-Jugendkommission,
c) den Vereinen als Vertreter, der in ihren Vereinen organisierten Jugendlichen,
d) den Mitgliedern der Spielleitung. - Der Kreis-Jugendtag hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Erstellen der Richtlinien für die Jugendarbeit.
b) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Fachwartes für Jugend- und Schulsport, der Kreis- Jugendkommission und der Spielleitung.
c) Entlastung des Fachwartes für Jugend- und Schulsport und der Kreis-Jugendkommission,
d) Wahl des Fachwartes für Jugend- und Schulsport und der Kreis-Jugendkommission.
e) Behandlung und Beschlussfassung über Anträge. - Der Kreis-Jugendtag findet alle zwei Jahre statt. Der Kreis-Jugendtag ist öffentlich, die Öffentlichkeit kann jedoch auf Antrag durch Beschluss des Kreis-Jugendtages ausgeschlossen werden.
- Den Versammlungsort bestimmt der Fachwart für Jugend- und Schulsport.
§ 5 Außerordentlicher Kreis-Jugendtag
- Ein außerordentlicher Kreis-Jugendtag muss auf Beschluss der Kreis-Jugendkommission oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/5 der zuletzt für den Kreis-Jugendtag festgestellten Stimmen einberufen werden. Der Antrag ist an den Fachwart für Jugend- und Schulsport zu richten.
- Er hat innerhalb von 6 Wochen nach dem Eingang des Antrages stattzufinden.
- Die Bestimmungen für den Kreis-Jugendtag finden auch auf dem außerordentlichen Kreis-Jugendtag entsprechende Anwendung mit den Maßgaben, dass die Einladungsfrist sich auf zwei Wochen reduziert und Anträge dem Fachwart für Jugend- und Schulsport mindestens fünf Tage vor Beginn schriftlich vorliegen müssen.
§ 6 Bekanntmachung, Stimm- und Antragsrecht, Beschlussfähigkeit
- Der Fachwart für Jugend- und Schulsport hat die Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen durch Email an die seitens des Vereins letzte als gültig mitgeteilte Email-Adresse zum ordentlichen Kreis-Jugendtag einzuladen. Mit der Einladung sind die Tagesordnung sowie Anträge der Kreis-Jugendkommission einschließlich Begründung bekannt zu geben.
- Anträge der Mitgliedsvereine zum Kreis-Jugendtag sind im Wortlaut schriftlich und mit Begründung beim Fachwart für Jugend- und Schulsport mindestens zwei Wochen vor dem Kreis-Jugendtag einzureichen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang beim Fachwart für Jugend- und Schulsport maßgebend. Der Fachwart für Jugend- und Schulsport wird diese Anträge durch Email oder Veröffentlichung auf der Homepage den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Kreis-Jugendtag zur Kenntnis bringen.
- Anträge, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln. Dringlichkeitsanträge sind nur zulässig, wenn sie zu Beginn des (außerordentlichen) Kreis-Jugendtags ausliegen und die Versammlung die Dringlichkeit mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen bejaht.
- Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des BKO oder deren schriftlich ausgewiesene Delegierte. Stimmübertragung an andere Delegierte ist ausgeschlossen. Die jedem Mitgliedsverein zustehende Stimmenzahl richtet sich nach der Anzahl der am Spielbetrieb in Konkurrenz teilnehmenden Jugendmannschaften. Maßgebend ist der Stand am 01. Januar des Jahres, in dem der Kreis-Jugendtag stattfindet. Für Mannschaften, die in der Zeit nach dem 01.01. bis zum Kreis- Jugendtag vom Spielbetrieb zurückgezogen werden, entfallen die Stimmen.
Die Stimmenzahl wird wie folgt errechnet:- Vereine mit bis zu 1 Jugendmannschaft 1 Stimme
- Vereine mit bis zu 2 Jugendmannschaften 2 Stimmen
- Vereine mit bis zu 4 Jugendmannschaften 3 Stimmen
- Vereine mit bis zu 8 Jugendmannschaften 4 Stimmen
- Vereine mit mehr als 8 Jugendmannschaften 5 Stimmen
- Beschlüsse werden – sofern nicht anders geregelt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Stimmkarte, soweit nicht eine geheime Abstimmung von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmen gewünscht wird.
- Der Kreis-Jugendtag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 7 Verfahren
- Über den Verlauf, die Wahlen und Beschlüsse des Kreis-Jugendtages ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist den Vereinen sowie dem BKO-Vorstand innerhalb von vier Wochen nach dem Kreis-Jugendtag per Email zuzusenden. Die Beurkundung des Protokolls erfolgt durch Unterschrift des Protokollführers und des Versammlungsleiters.
- Das Protokoll muss die Zahl der vertretenen Stimmen, den Gang der Verhandlungen in groben Zügen, sowie die Beschlüsse im Wortlaut mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen enthalten.
- Einsprüche gegen Richtigkeit oder Vollständigkeit des Protokolls müssen 6 Wochen nach Bekanntgabe beim Fachwart für Jugend- und Schulsport eingegangen sein.
- Über Einsprüche gegen die Richtigkeit des Protokolls entscheidet der folgende Kreis-Jugendtag.
§ 8 Wahlen
- Wählbar in ein Amt ist jede(r) Volljährige, die (der) Mitglied eines Vereins des BKO ist. Abwesende sind nur wählbar, wenn ihre Kandidatur schriftlich vorliegt.
- Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
- Die Kreis-Jugendkommission wird vom Kreis-Jugendtag für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder der Kreis-Jugendkommission bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied der Kreis-Jugendkommission vorzeitig aus seinem Amt aus oder bleibt ein Amt unbesetzt, so bestellt der Fachwart für Jugend- und Schulsport bis zur Neu- oder Nachwahl einen Stellvertreter.
§ 9 Kreis-Jugendkommission
- Die Kreis-Jugendkommission besteht aus dem Fachwart für Jugend- und Schulsport als Vorsitzenden und bis zu 2 Mitgliedern.
- Die Kreis-Jugendkommission kann zur Unterstützung seiner Arbeit weitere Mitarbeiter berufen, die als Beisitzer für besondere Aufgaben jedoch kein Stimmrecht haben.
- Aufgabe der Kreis-Jugendkommission ist es, die vom Kreis-Jugendtag aufgestellten Richtlinien für die Jugendarbeit umzusetzen. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Jugendarbeit im Kreis zu fördern und zu koordinieren und sich um das Basketballspiel im Schulsport zu bemühen.
- Der Kreis-Jugendausschuss ist vom Fachwart für Jugend- und Schulsport während des Geschäfts- jahres zu mindestens vier Sitzungen einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der im Amt befindlichen Mitglieder anwesend ist. Jedes Kommissionsmitglied hat nur eine Stimme, einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Fachwarts für Jugend- und Schulsport.
- Die Kreis-Jugendkommission ist an die Beschlüsse des Kreis-Jugendtags und der Kreis-Rechtskommission gebunden.
§ 10 Spielordnung
- Für den Jugendspielbetrieb gelten die Spielordnungen des DBB, WBV und die des Kreises, sowie im Bereich des Mini-Basketballs die vom DBB-Jugendtag beschlossenen Spielregeln.
- Einzelheiten regelt die Kreis-Jugendausschreibung.
- Die Ausschreibung wird jährlich neu erstellt und auf der Internetseite des Basketballkreises veröffentlicht. Die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten und Änderungen der Ausschreibung sind zulässig; sie sind unverzüglich vorzunehmen und bekannt zu geben. Die Veröffentlichung ist gleichbedeutend mit dem Augenblick des Inkrafttretens. Gegen die Ausschreibung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
- Die Spielleitung der Meisterschaftsspiele übernimmt der Fachwart für Jugend- und Schulsport oder von ihm eingesetzte Personen.
§ 11 Strafen / Bußentscheide
- Für die Ahndung von Verstößen gegen die Spielordnung oder die Sportdisziplin gilt der Strafen- und Gebührenkatalog des BKO. Sofern einzelne Sachverhalte hierin nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Strafenkatalogs des WBV in seiner jeweils gültigen Fassung.
- Bußgeld- und Kostenentscheide können nur vom Fachwart für Jugend- und Schulsport, von der Ligaverwaltung oder von der Spielleitung verhängt werden.
- Das Aufheben von Bußentscheiden obliegt in erster Instanz der aussprechenden Stelle und in zweiter Instanz der Kreis-Rechtskommission. Der Weg des Gnadengesuchs über den 1. Vorsitzenden lässt selbiges zu. Die Rechtsmittelnutzung gemäß DBB und WBV ist zulässig.
§ 12 Änderung der Kreis-Jugendordnung
- Die Kreis-Jugendordnung kann mit einfacher Mehrheit vom Kreis-Jugendtag geändert werden.
- Soweit Änderungen übergeordneter Vorschriften eine Anpassung der Kreis-Jugendordnung notwendig machen, ist die Kreis-Jugendkommission befugt, hierzu Änderungen dieser Ordnung zu beschließen; diese treten nach Beschlussfassung vorläufig in Kraft und bedürfen der Bestätigung durch den nächsten Kreis-Jugendtag.
§ 13 Inkrafttreten
Die Kreis-Jugendordnung tritt in neuer Fassung mit Beschluss durch den Kreis-Jugendtag in Kraft.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der DBB- und WBV-Jugendordnung und der entsprechenden Spielordnungen.
Beschlussfassung durch den ordentlichen Kreistag am 25. März 2023