Präambel
Wir zollen allen Spielbeteiligten die nötige Achtung und Anerkennung, unabhängig von Nationalität, Haut-
farbe, Religion oder Geschlecht. Spieler, Trainer, Betreuer, Funktionäre und Schiedsrichter tragen gleicher-
maßen Verantwortung für einen fairen und gewaltfreien Umgang miteinander. Gegenseitiger Respekt ist
Voraussetzung des menschlichen Zusammenlebens.
§ 1 Allgemeines
- Die Kreis-Schiedsrichterordnung (KSRO) regelt das Schiedsrichterwesen im Basketballkreis Ostwestfalen (BKO). Ergänzend gelten die Satzungen und Ordnungen des Deutschen Basketball Bundes (DBB) und des Westdeutschen Basketball-Verbandes (WBV) in ihrer jeweiligen Fassung, sowie deren Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien.
- Das Schiedsrichterwesen im Jugendspielbetrieb wird zusätzlich durch die jährliche Ausschreibung des Fachwartes für Jugend- und Schulsport oder der Kreis-Jugendkommission geregelt.
§ 2 Organe und ihre Aufgaben
- Das Schiedsrichterwesen im BKO untersteht dem Fachwart für Schiedsrichterwesen (FWSR). Er entscheidet über alle nicht in der DBB- oder WBV-SRO und KSRO behandelten Punkte.
- Der Fachwart für Schiedsrichterwesen setzt Schiedsrichter (SR) für alle Seniorenspiele, die unter der Regie des Basketballkreises stattfinden, an. Er setzt auch Schiedsrichter für Spiele des WBV an, falls ihm diese Aufgabe vom WBV übertragen wird.
- Der Vorstand des BKO beruft die Mitglieder der Schiedsrichter-Kommission (SRK), an den der Fachwart für Schiedsrichterwesen Aufgaben aus seinem Tätigkeitsbereich delegieren kann.
- Der FWSR kann zu seiner Unterstützung bei Fortbildungsmaßnahmen neben DBB-Schiedsrichter- ausbildern auch qualifizierte Kader-Schiedsrichter des WBV und des DBB hinzuziehen.
§ 3 Schiedsrichter
- Als Schiedsrichter gelten diejenigen, die im Besitz einer gültigen Lizenz des Deutschen Basketball Bundes (Lizenzstufen A – E) sind und an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen haben.
- Die Gültigkeit von Schiedsrichterlizenzen wird durch die Richtlinien des WBV und des DBB geregelt.
- Die Lizenzstufe E berechtigt zur Leitung von Senioren- und Jugendspielen der untersten Spielklassen. Schiedsrichter der Lizenzstufe E, die jünger als 16 Jahre alt sind, sollten nur zu Spielen in ihrer nächst höheren Altersklasse oder jünger angesetzt werden.
- Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, eine aktuelle Email-Adresse anzugeben. Die Mitteilung über An- setzungen und Spielverlegungen erfolgt ausschließlich an diese E-Mail-Adresse.
- Änderungen der Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) sind unverzüglich und selbstständig in der Spielbetriebssoftware TeamSL zu ändern sowie dem FWSR mitzuteilen.
§ 4 Schiedsrichter-Meldung
- Jeder Schiedsrichter, der auf BKO-Ebene zum Einsatz kommen soll, muss im Rückmeldeformular des Westdeutschen Basketball-Verbandes online die vorgeschriebenen Eingaben tätigen.
- Schiedsrichter, die zum Einsatz auf BKO-Ebene zur Verfügung stehen, sind durch den Verein, dem sie angehören, bis zum 01. Juli eines Jahres für die kommende Saison bei der zuständigen Stelle des WBV zu melden. Eine gesonderte Meldung auf Kreis-Ebene entfällt ersatzlos.
- Jeder Schiedsrichter muss Mitglied eines Vereines sein und darf während des laufenden Wett- bewerbes nur für den Verein Spiele leiten, für den er gemäß Absatz (2) gemeldet ist.
§ 5 Gestellung von Pflicht-Schiedsrichtern
- Jeder Verein hat für jede auf Kreisebene gemeldete Seniorenmannschaft, die am Spielbetrieb des Basketballkreises teilnimmt, zwei einsatzfähige und lizensierte Schiedsrichter zu stellen.
- Einsatzfähig im Sinne von Absatz (1) ist ein Schiedsrichter nur dann, wenn er mindestens 50% seiner Festansetzungen und Umbesetzungen im Spielbetrieb des BKO wahrnimmt.
- Schiedsrichter, die sich auf dem Meldebogen nur zum Wahrnehmen von Umbesetzungen bereit erklären, zählen für ihren Verein nicht als einsatzfähige Schiedsrichter im Sinne von Absatz (1).
- Ein Schiedsrichter, der weniger als 5 Spiele in der Saison wahrnimmt, gilt als nicht gemeldet.
- Bei Nichterfüllung des Absatzes (1) wird der betreffende Verein pro nicht einsatzfähigen Schiedsrichter mit einer Buße gemäß Strafen- und Gebührenkatalog belegt.
- Vereine, die erstmalig am Senioren-Spielbetrieb des Kreises teilnehmen, sind in der ersten Saison von der Gestellungspflicht gemäß Absatz (1) befreit. Diese Regelung gilt nicht für Vereine, die ein Teilnahmerecht übernommen haben.
- Meldet ein Verein mehr einsatzfähige Schiedsrichter als nach Absatz (1) notwendig, erhält er einen Bonus. Als einsatzfähige Schiedsrichter gelten hierbei nur solche Schiedsrichter, die mindestens 5 Ansetzungen wahrgenommen haben.
- Der Etat für die Bonuszahlungen beträgt 25% der Einnahmen aus den Bußen für fehlende Schieds- richter gemäß Absatz (5). Der Bonus wird vom FWSR auf die nach Absatz (7) ermittelten Vereine im Verhältnis zu ihren überzähligen Schiedsrichtern aufgeteilt.
§ 6 Schiedsrichter-Ansetzungen
- Ein gemeldeter Pflicht-Schiedsrichter kann grundsätzlich an allen Tagen angesetzt werden.
- Die Schiedsrichter haben die Möglichkeit, ihre Einsatzwünsche in TeamSL selbstständig zu pflegen. Zulässige Einsatzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
- Die Ansetzungen für Pflichtspiele der Senioren werden durch den FWSR oder einen durch diesen Beauftragten namentlich vorgenommen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ansetzungen.
- Spiele, zu denen die Schiedsrichter vom Fachwart für Schiedsrichterwesen angesetzt werden, sollten vornehmlich von Basis-Schiedsrichtern geleitet werden, die für einen Verein des BKO pfeifen.
- Die Ansetzungen werden jedem Schiedsrichter rechtzeitig an die von ihm angegebene Email-Adresse übermittelt. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, den Erhalt der Ansetzung in TeamSL zeitnah zu bestätigen. Erfolgt keine Bestätigung, kann die Ansetzung wieder zurückgenommen werden.
- Die Schiedsrichter sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Ansetzungen wahrzunehmen. Sie haben ihre Ansetzungen zu prüfen, um gegebenenfalls rechtzeitig Umbesetzungen zu veranlassen.
- Fühlt sich ein Schiedsrichter gegenüber einer an einem Pflichtspiel beteiligten Mannschaft befangen, so kann er um Aufhebung der Ansetzung beim Fachwart für Schiedsrichterwesen ersuchen.
- Proteste gegen Schiedsrichter-Ansetzungen sind nicht möglich. Weigert sich eine Mannschaft, unter der Leitung angesetzter Schiedsrichter zu spielen, so ist gegen sie auf Spielverlust zu entscheiden.
- Bei einem Spielausfall, der nicht durch das Fehlen der Schiedsrichter verursacht wurde, sind vorrangig die ursprünglich eingeteilten Schiedsrichter wieder anzusetzen.
§ 7 Schiedsrichter-Umbesetzungen
- Ist die Absage eines Spielleitungsauftrages unumgänglich, so hat der Schiedsrichter diese selbst- ständig und umgehend zu tätigen. Handelt es sich um eine Doppelansetzung mit zwei gekoppelten Spielen, sind beide Spiele abzugeben.
- Die Rückgabe einer Ansetzung erfolgt durch Abgabe der Spiele in TeamSL. Sollte dies nicht möglich sein, so kann der Antrag auch formlos beim Fachwart für Schiedsrichterwesen gestellt werden. In diesen Fällen ist eine rechtzeitige Vergewisserung über den Eingang der Absage beim Empfänger erforderlich. Ohne Bestätigung über den Erhalt der Absage gilt diese als nicht erfolgt.
- Die Rückgabe muss mindestens 10 Tage vor dem angesetzten Austragungstag vorliegen.
- Bei einer verspäteten Rückgabe bemüht sich der FWSR noch um Ersatz. Wird dieser gefunden und übernimmt dieser auch den Einsatz, so wird der Antrag wie „fristgerecht gestellt“ behandelt und es wird nur eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Wird kein Ersatz gefunden, gilt der Antrag als nicht fristgerecht gestellt und das Ausbleiben des angesetzten Schiedsrichters wird als Nichtantritt gewertet.
- Bei kurzfristig notwendigen Rückgaben ist eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem FWSR unter Angabe der Gründe unumgänglich. Der FWSR entscheidet über die Zulassung der Begründung.
- Eine selbstständige Umbesetzung ist unmittelbar dem FWSR zu melden. Die Beweispflicht obliegt dem ursprünglich angesetzten Schiedsrichter.
- Wenn ein Schiedsrichter seine Ansetzung(en) an einen Pflicht-Schiedsrichter seines Vereines mit gültiger Lizenz und ausreichender Qualifikation abgibt, zählt diese wie selbst wahrgenommen.
- Eine Bewerbung auf ein offenes Spiel im Onlineportal der Umbesetzungsstellen ist bindend. Eine Abgabe einer zugewiesenen Ansetzung ist nur unter den oben genannten Kriterien möglich.
§ 8 Fahrtkosten und Schiedsrichtergebühren
- Die Fahrtkosten-Erstattungsbeträge des BKO richten sich nach den jeweiligen Sätzen des WBV. Die Schiedsrichterkosten trägt – sofern nicht anderweitig bestimmt – der in der Spielansetzung zuerst genannte Verein. Die Bezahlung hat spätestens mit der Halbzeitpause unaufgefordert zu erfolgen.
- Neben der Fahrtkostenerstattung erhält jeder Schiedsrichter pro Spiel eine Spielgebühr gemäß Senioren-Ausschreibung. Bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Stunden oder bei der Leitung von zwei Spielen hintereinander, erhält der Schiedsrichter ein Verpflegungsgeld gemäß Ausschreibung.
- Für jedes alleine geleitete Spiel steht dem Schiedsrichter die 1,5-fache Schiedsrichtergebühr zu.
- Fällt ein Spiel ohne Verschulden des Schiedsrichters aus, stehen ihm Gebühren und Auslagen- erstattung zu, wenn er einsatzbereit erschienen und nicht rechtzeitig informiert worden ist.
§ 9 Schiedsrichterausweis | Rechte und Pflichten
- Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, bei einem Einsatz seinen Schiedsrichterausweis mitzuführen. Er hat diesen auf Verlangen eines Trainers vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Jugendspiele.
- Die Rechte und Pflichten der Schiedsrichter sind in den Offiziellen Basketball-Regeln festgelegt.
- Der auf dem Spielberichtsbogen (SBB) in der Zeile „1. Schiedsrichter“ eingetragene Schiedsrichter übernimmt in jedem Fall die Funktion des 1. Schiedsrichters.
- Jede Unregelmäßigkeit ist von den Schiedsrichtern auf der Rückseite des SBB zu vermerken.
- Jeder Schiedsrichter sollte den Spielauftrag in der vorgeschriebenen Schiedsrichter-Kleidung durch- führen. Die Vereine werden gebeten, ihre Schiedsrichter entsprechend auszurüsten.
- Schiedsrichter der Regional-, Oberliga- und Landesliga-Kader sind verpflichtet, bei der Betreuung junger oder neuer Schiedsrichter (Mentoring) zur Verfügung zu stehen.
- Schiedsrichter sind verpflichtet, alle Spielbeteiligten mit dem erforderlichen Respekt zu behandeln und das Ansehen des Schiedsrichterwesens durch zurückhaltendes Auftreten und angemessene Wortwahl in der Öffentlichkeit und in allen Medien zu wahren.
§ 10 Schiedsrichter-Fortbildung
- Jeder Schiedsrichter des BKO muss regelmäßig an den von der zuständigen Stelle festgelegten Fortbildungslehrgängen teilnehmen. Kader-Schiedsrichter des WBV und des DBB sind von dieser Verpflichtung befreit, sofern sie ihren eigenen Lehrgang besuchen.
- Die Fortbildungsveranstaltungen finden nach den Terminvorgaben des WBV-Schiedsrichter-Aus- schusses statt und werden von einem WBV- oder DBB-Schiedsrichter-Fortbilder durchgeführt.
- Die Verlängerung einer Schiedsrichterlizenz ist grundsätzlich von der Teilnahme an einer der jähr- lichen Fortbildungsmaßnahmen abhängig. Der Nachweis erfolgt durch die offizielle Teilnehmerliste.
- Die Teilnahmepflicht kann auch in einem anderen Kreis des WBV erfüllt werden.
- Kann ein Schiedsrichter keine Fortbildung nachweisen, so kann er von seinem Verein nicht als einsatzfähiger Schiedsrichter gemeldet werden. Im Spielbetrieb der Kreisligen kommen nur Schieds- richter mit gültiger Lizenz zum Einsatz.
- Eine nicht verlängerte Schiedsrichter-Lizenz ruht. Eine ruhende Lizenz berechtigt nicht zur Leitung von Basketball-Spielen.
- Die Landesverbände legen die Voraussetzungen sowohl für das Wiederaufleben als auch für den Verfall einer Lizenz fest.
§ 11 Schiedsrichter-Grundausbildung
- Der Basketballkreis Ostwestfalen ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Schiedsrichter-Grundausbildung (Lizenzstufe E) sowie für die vollständige Ausbildung (Lizenzstufe D). Die Lizenzstufen C bis A obliegen dem Landesverband und dem DBB.
- Die Ausbildung und Prüfung von Schiedsrichtern erfolgt grundsätzlich durch Lehrkräfte, die vom DBB lizenziert sind. Inhalte und Umfang der Ausbildung für die einzelnen Lizenzstufen werden vom DBB festgelegt und in den Ausbildungsrichtlinien für Schiedsrichter veröffentlicht.
- Die organisatorische Durchführung obliegt dem Fachwart für Schiedsrichterwesen unter Mithilfe der Vereine (Raumgestellung). Er schreibt die Lehrgänge zum Erwerb der LSE- und LSD-Lizenz gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien in jedem Jahr aus.
- Die Anwärter für die Schiedsrichter-Grundausbildung sind dem Fachwart für Schiedsrichterwesen von den Vereinen bis zu einer festgelegten Frist unter Angabe aller erforderlichen Daten zu melden.
- Aufgrund der Teilnehmerbegrenzung besteht kein Anspruch auf mehr als einen Ausbildungsplatz pro Verein. Die Teilnehmer an der Schiedsrichter-Grundausbildung werden vom Fachwart für Schieds- richterwesen persönlich eingeladen, die Absage erfolgt analog.
- Werden bis zu einem vom Fachwart für Schiedsrichterwesen angesetzten Termin weniger als 10 Kandidaten für die Schiedsrichter-Grundausbildung gemeldet, so kann der FWSR die Schiedsrichter- Grundausbildung absagen. In diesem Fall werden die gemeldeten Kandidaten gemäß § 5 in der folgenden Saison für ihren Verein als Pflicht-Schiedsrichter angerechnet.
- Für jeden zur Schiedsrichter-Grundausbildung eingeladenen Teilnehmer wird vor Ausbildungsbeginn eine Gebühr erhoben, deren Höhe in der Lehrgangsausschreibung festgelegt ist.
- Kandidaten, die nicht oder nicht vollständig an den Ausbildungslehrgängen teilnehmen, werden nicht zur Prüfung zugelassen. Eine Nach- oder Wiederholungsprüfung ist nicht vorgesehen und eine Rückerstattung der Lehrgangsgebühr bei Nichtbestehen oder Nicht-Antreten erfolgt nicht.
- Der Fachwart für Schiedsrichterwesen beantragt für die erfolgreichen Lehrgangsteilnehmer die LSE- Lizenz. Diese berechtigt zum Einsatz auf Kreisebene.
§ 12 LSD-Ausbildung und Lizenz-Prüfung
- Nach Möglichkeit führt der Basketballkreis Ostwestfalen in jedem Jahr eine Ausbildung zur LSD-Lizenz sowie die dazugehörigen praktischen Prüfungen durch.
- Der Fachwart für Schiedsrichterwesen entscheidet über die Zulassung eines Bewerbers zur LSD-Lizenz-Prüfung. Als Voraussetzung für die Teilnahme gelten der Pflicht-Schiedsrichter-Status in der laufenden Saison und eine ausreichende Anzahl an geleiteten Spielaufträgen.
- Besteht ein Schiedsrichter die Prüfung zum LSD-Schiedsrichter nicht, so kann er sie beliebig oft wiederholen. Die anfallenden Kosten gemäß Lehrgangsausschreibung trägt der Meldeverein.
§ 13 Kader-Einstufung und Schiedsrichter-Coachings
- Die Einstufung der Schiedsrichter in Kreisliga-, Bezirksliga- und Landesliga-Kader obliegt dem Fach-wart für Schiedsrichterwesen; diese wird jährlich nach Saisonende neu vorgenommen.
- Schiedsrichter, die in einen höheren Kader aufsteigen wollen, müssen sich vor Saisonbeginn beim FWSR melden. Dieser entscheidet über die Zulassung zu dem Aufstiegsverfahren endgültig.
- Schiedsrichter, die in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Spielzeiten weder Pflicht- noch Umbe-setzungsspiele wahrgenommen haben, können ihre Liga-Qualifikation verlieren und müssen sich ggf. erneut um einen Aufstieg bewerben.
- Als Grundlage für die Kader-Einstufungen dienen Schiedsrichter-Coachings der abgelaufenen Spielzeit. Schiedsrichter im Aufstiegsverfahren sollten nach Möglichkeit mindestens zwei Coachings erhalten, um das Leistungsvermögen objektiv bewerten zu können. Dies gilt analog im Falle von Sichtungen auf Ligatauglichkeit.
- Die Schiedsrichter-Coaches werden durch den Fachwart für Schiedsrichterwesen benannt. Neben WBV-Schiedsrichterausbildern sollten diese vornehmlich dem Regional- und Oberliga-Kader des WBV angehören, in Ausnahmefällen dem WBV-Landesliga-Kader.
§ 14 Ausbildungspauschale
- Alle Vereine des Basketballkreises Ostwestfalen verpflichten sich zu einer jährlichen Zahlung einer Ausbildungspauschale für Schiedsrichter gemäß BKO-Strafen- und Gebührenkatalog.
- Die Ausbildungspauschale ist unabhängig von der Meldung von Schiedsrichter-Anwärtern.
- Die in einem Jahr geleistete Ausbildungspauschale wird im Falle der Teilnahme eines gemeldeten Schiedsrichter-Anwärters mit der Lehrgangsgebühr aus § 11 (7) verrechnet.
§ 15 Strafen bei Verstößen gegen die Kreis-Schiedsrichterordnung
Verstöße gegen die Kreis-Schiedsrichterordnung werden nach den Bestimmungen der Rechtsordnung von DBB, WBV und BKO sowie den Strafenkatalogen des BKO und des WBV bestraft.
§ 16 Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen, die auf Grund der Kreis-Schiedsrichterordnung getroffen werden, ist ein Widerspruch beim Fachwart für Schiedsrichterwesen und eine Berufung beim Vorsitzenden der BKO-Rechtskommission möglich.
§ 17 Änderung der Kreis-Schiedsrichterordnung
- Die Kreis-Schiedsrichterordnung kann mit einfacher Mehrheit vom Kreistag geändert werden.
- Soweit Änderungen übergeordneter Vorschriften eine Anpassung der KSRO notwendig machen, ist der Vorstand des BKO auf Vorschlag des FWSR befugt, hierzu Änderungen dieser Schiedsrichterordnung zu beschließen; diese treten nach Beschlussfassung vorläufig in Kraft und bedürfen der Bestätigung durch den nächsten Kreistag.
§ 18 Inkrafttreten der Kreis-Schiedsrichterordnung
Die Kreis-Schiedsrichterordnung tritt in neuer Fassung mit Beschluss durch den Kreistag in Kraft.
Beschlussfassung durch den ordentlichen Kreistag am 25. März 2023