§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Gliederung, Mitgliedschaften in anderen Vereinigungen
- Der Verein führt den Namen „Basketballkreis Ostwestfalen e.V.“ (BKO) und wurde am 10.10.1956 in Herford gegründet. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen, sein Sitz ist Bielefeld.
- Das Gebiet des BKO umfasst die politischen Kreise Gütersloh, Herford, Minden-Lübbecke sowie die kreisfreie Stadt Bielefeld.
- Der BKO ist Mitglied des Westdeutschen Basketball-Verbandes e. V. (im Folgenden mit WBV abgekürzt); er erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an. Er kann weitere Mitgliedschaften erwerben.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze, Gemeinnützigkeit, Rechtsgrundlagen
- Der BKO ist der einzige für den Basketballsport zuständige Fachverband in den Kreisen Gütersloh, Herford, Minden-Lübbecke und der kreisfreien Stadt Bielefeld. Zweck des BKO ist die Organisation, Förderung und Verbreitung des Basketballsports. Der BKO bekennt sich zum Amateursport. Er ist politisch und weltanschaulich neutral.
- Der BKO hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Interessenvertretung seiner Mitglieder innerhalb des WBV, gegenüber anderen Verbänden sowie staatlichen Organen und Behörden,
- die Regelung und Organisation des Spielbetriebs,
- die Aus- und Fortbildung von Schiedsrichtern, Übungsleitern und Trainern,
- die Förderung eines Förderstützpunktes,
- die Förderung des Jugend- und Schulsports unter Beachtung jugendpflegerischer Arbeit,
- die Förderung des Breiten- und Freizeitsports sowie des Street-Basketballs,
- die Förderung und Pflege des Ehrenamts.
- Der BKO ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der BKO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel, die dem BKO zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des BKO und es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des BKO fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Rechtsgrundlagen des BKO sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu der eigenen Satzung und den Ordnungen des WBV und des DBB stehen; sie sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 3 Mitgliedschaft
- Dem BKO gehören ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder an.
- Ordentliche Mitglieder im BKO sind Vereine und Basketball spielende Vereinigungen, die ihren Sitz im Gebiet des BKO haben und Mitglieder im WBV sind. Ihre Mitgliedschaft im BKO beginnt mit der Mitgliedschaft im WBV und endet auch mit ihr.
- Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich in außerordentlichem Maß um den BKO verdient gemacht haben. Über ihre Ernennung entscheidet der Kreistag auf Vorschlag des Vorstands.
- Der Vorstand kann beim WBV-Präsidium den Ausschluss eines Mitglieds nach dessen Anhörung in folgenden Fällen beantragen:
- bei Nichterfüllung der Verpflichtung gegenüber dem BKO trotz Mahnung,
- bei groben wiederholten Verstößen gegen die Satzung des BKO, bei grob unsportlichem oder kreisschädigendem Verhalten.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge, Strafen
- Die Mitglieder und die ihnen angeschlossenen Sportler haben das Recht, die Leistungen des BKO in Anspruch zu nehmen. Sie sind verpflichtet, die Satzung, die Ordnungen und die Ausschreibung sowie Entscheidungen und Beschlüsse der Organe des BKO zu befolgen. Verstöße hiergegen werden nach den beschlossenen Ordnungen und Bestimmungen bestraft.
- Als Strafen können u.a. ausgesprochen werden:
- Rügen, Verwarnungen, Verweise,
- Ordnungs- und Geldstrafen,
- Sperren, Suspendierung, Lizenzentzug, Amtsunwürdigkeit.
Einzelheiten werden durch die Strafenkataloge des BKO bzw. des WBV geregelt.
- Der Kreistag beschließt über die Erhebung und Höhe des Vereinsbeitrags, der Buß- und Strafgelder sowie des Schiedsrichterentgelts durch Genehmigung des Strafen- und Gebührenkatalogs.
- Der Vorstand beschließt über die Erhebung und Höhe von:
- Meldegebühren,
- Lehrgangsgebühren für Schiedsrichter- und Trainerausbildung,
- Andere Aus- und Fortbildungsmaßnahmen,
- Bearbeitungsgebühren.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im BKO gehen alle Mitgliederrechte verloren. Bestehende oder noch erwachsende finanzielle Verpflichtungen sind zu erfüllen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem BKO eine gültige und aktuelle Email-Adresse mitzuteilen.
§ 5 Organe
- Die Organe des BKO sind:
- der Kreistag,
- der Vorstand und
- die Rechtskommission.
§ 6 Kreistag
- Der Kreistag ist die Mitgliederversammlung des BKO. Er ist das oberste Verbandsorgan.
- Der Kreistag hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstands sowie der Rechtskommission,
- Entgegennahme des Kassenprüfberichts,
- Genehmigung der Jahresrechnung für die abgelaufenen Kalenderjahre und Entlastung des Vorstands für die abgelaufene Amtsperiode,
- Verabschiedung des Haushaltsplanes,
- Wahlen,
- Beschlussfassung über Anträge.
- Der Kreistag findet alle zwei Jahre statt. Den Versammlungsort bestimmt der Vorstand.
- Der Kreistag ist öffentlich; die Öffentlichkeit kann auf Antrag durch Beschluss ausgeschlossen werden.
§ 7 Außerordentlicher Kreistag
- Wenn es das Interesse des BKO erfordert, kann ein außerordentlicher Kreistag einberufen werden. Der Vorstand muss ihn auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/5 der zuletzt für einen Kreistag festgestellten Stimmen unverzüglich nach Antragseingang einberufen.
- Die Bestimmungen für den Kreistag finden auch auf dem außerordentlichen Kreistag entsprechende Anwendung mit den Maßgaben, dass die Einladungsfrist sich auf zwei Wochen reduziert und Anträge dem Vorstand mindestens fünf Tage vor Beginn schriftlich vorliegen müssen.
§ 8 Bekanntmachung, Stimm- und Antragsrecht, Beschlussfähigkeit
- Der Vorstand hat die Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen durch Email an die seitens des Vereins letzte als gültig mitgeteilte Email-Adresse zum ordentlichen Kreistag einzuladen. Mit der Einladung sind die Tagesordnung sowie Anträge des Vorstands einschließlich Begründung bekannt zu geben. Anträge der Mitglieder sind im Wortlaut schriftlich und mit Begründung dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Kreistag einzureichen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang beim 1. oder 2. Vorsitzenden maßgebend.
Der Vorstand wird diese Anträge durch Veröffentlichung auf der Homepage den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Kreistag zur Kenntnis bringen. - Anträge können die Mitglieder und der Vorstand einbringen. Sie sind nur zulässig, wenn sie eine Begründung enthalten und die vorgenannten Bestimmungen erfüllen. Sofern sie eine Änderung der Satzung oder der Ordnungen zum Ziel haben, müssen sie auch den neuen Wortlaut der zu ändernden Bestimmung wiedergeben.
- Anträge, die nicht fristgerecht eingegangen sind, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln. Dringlichkeitsanträge sind nur zulässig, wenn sie zu Beginn des (außerordentlichen) Kreistags aus- liegen und die Versammlung die Dringlichkeit mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen bejaht. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des BKO sind unzulässig.
- Der Kreistag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden – sofern nicht anders geregelt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Stimmkarte, soweit nicht eine geheime Abstimmung von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmen gewünscht wird.
- Stimmberechtigt sind die Delegierten der ordentlichen Mitglieder des BKO. Stimmübertragung an andere Delegierte ist ausgeschlossen. Die jedem ordentlichen Mitglied zustehende Stimmenzahl richtet sich nach der Anzahl der am Spielbetrieb in Konkurrenz teilnehmenden Mannschaften. Maßgebend ist der Stand am 01. Januar des Jahres, in dem der Kreistag stattfindet. Für Mannschaften, die in der Zeit nach dem 01.01. bis zum Kreistag vom Spielbetrieb zurückgezogen werden, entfallen die Stimmen. Die Stimmenzahl eines ordentlichen Mitglieds wird wie folgt errechnet:
- 0 bis 2 Mannschaften 2 Stimmen
- 3 bis 4 Mannschaften 4 Stimmen
- 5 bis 6 Mannschaften 6 Stimmen
- 7 bis 8 Mannschaften 8 Stimmen
- 9 bis 10 Mannschaften 10 Stimmen
- 11 und mehr Mannschaften 12 Stimmen
- Die Mitglieder des Vorstandes haben als Vorstandsmitglieder kein eigenes Stimmrecht.
- Über die Beratung und Beschlüsse des Kreistages ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen nach dem Kreistag den Mitgliedern und dem Vorstand zuzusenden.
§ 9 Wahlen
- Wählbar in ein in der Satzung genanntes Amt ist jede(r) Volljährige, die (der) Mitglied eines Vereins des BKO ist. Abwesende sind nur wählbar, wenn ihre Kandidatur schriftlich vorliegt.
- Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand des BKO besteht aus:
- der/dem 1. Vorsitzenden,
- der/dem 2. Vorsitzenden,
- der/dem Fachwart/-in für Finanzen,
- der/dem Fachwart/-in für Spielbetrieb und Sportorganisation,
- der/dem Fachwart/-in für Jugend- und Schulsport,
- der/dem Fachwart/-in für Schiedsrichterwesen,
- der/dem Fachwart/-in für Lehr- und Trainerwesen.
- Der Fachwart für Jugend- und Schulsport wird vom Kreis-Jugendtag gewählt.
- Jedes Vorstandsmitglied kann nur ein Amt im BKO-Vorstand bekleiden.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den BKO gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis übt der Stellvertreter seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden aus.
- Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für ihre Aufwendungen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben steht den Mitgliedern des Vorstands eine Erstattung der Kosten nach den Richtlinien zu, die der Vorstand festlegt.
§ 11 Zuständigkeit
- Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten im Aufgabenbereich des BKO, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften, durch Bestimmungen der Satzung oder Ordnungen oder auch durch Vorstandsbeschluss anderen Organen vorbehalten oder übertragen sind. Der Vorstand erstellt für seine Tätigkeiten einen Geschäftsverteilungsplan. Jedes Vorstandsmitglied leitet sein Ressort eigenverantwortlich.
- Der Vorstand ist an die Beschlüsse der anderen BKO-Organe gebunden. Er beaufsichtigt die Arbeit der Fachkommissionen und ist berechtigt, ihre Entscheidungen außer Kraft zu setzen.
- Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder des Vorstands oder der Fachkommissionen bei grober Pflicht- verletzung mit sofortiger Wirkung ihres Amtes durch schriftlich begründeten Beschluss bis zum nächsten Kreistag zu entheben. Der Betroffene ist vorher zu hören.
§ 12 Amtsdauer, Sitzungen, Beschlussfähigkeit
- Die Vorstandsmitglieder werden – mit Ausnahme des Fachwarts für Jugend- und Schulsport – vom Kreistag für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder einer Fachkommission vorzeitig aus seinem Amt aus oder bleibt ein Amt unbesetzt, so bestellt der Vorstand bis zur Neu- oder Nachwahl einen Stellvertreter.
- Der Vorstand ist vom Vorsitzenden während des Geschäftsjahres zu mindestens vier Sitzungen einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der im Amt befindlichen Mitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme, einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kreisvorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung die seines Stellvertreters. Reichen die Beschlüsse des Vorstands in das Ressort eines nicht anwesenden Fachwarts hinein, so ist dieser vorher zu hören.
§ 13 Basketballjugend
- Die Basketballjugend des BKO führt und verwaltet sich selbständig nach den Bestimmungen der Kreis-Jugendordnung.
§ 14 Fachausschüsse
- Vorstand und Fachwarte können durch Fachausschüsse unterstützt werden:
- Sport-Kommission (Spielbetrieb und Sportorganisation),
- Schiedsrichter-Kommission,
- Kreis-Jugendausschuss.
- Die Mitglieder der Sport-Kommission und der Schiedsrichter-Kommission werden auf Vorschlag des jeweiligen Fachwarts vom Vorstand berufen.
- Die Zusammensetzung und Wahl des Kreis-Jugendausschuss obliegt dem Kreis-Jugendtag.
§ 15 Rechtswesen
- Die Kreisgerichtsbarkeit wird von der Rechtskommission nach den Bestimmungen der Rechtsordnung des BKO, WBV und DBB ausgeübt.
- Die Rechtskommission besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Beisitzern sowie einem Ersatzbeisitzer.
- Der Vorsitzende und die Beisitzer werden vom Kreistag für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand des BKO bekleiden und müssen verschiedenen Mitgliedsvereinen angehören.
- Scheidet der Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählen die Beisitzer aus ihrer Mitte einen neuen Vorsitzenden. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, übernimmt der Ersatzbeisitzer dessen Amt in der Rechtskommission.
- Das Rechtswesen und die Rechtsprechung des BKO sind unabhängig. Der Vorsitzende und die Beisitzer sind nicht weisungsgebunden.
§ 16 Kassenprüfung
- Der Kreistag wählt zwei Kassenprüfer zur Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung des BKO für die Dauer von zwei Jahren. Die Prüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Die Kassen- und Buchprüfung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr zu erfolgen. Die Prüfung muss rechtzeitig vor dem Kreistag erfolgen; über das Ergebnis haben die Kassenprüfer dem Vorstand und dem Kreistag zu berichten.
§ 17 Auflösung des BKO
- Die Auflösung des BKO kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Kreistag beschlossen werden. Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat oder es zwei Drittel der Mitglieder (Vereine) schriftlich fordern. Zur Auflösung bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen.
- Im Fall der Auflösung des BKO wird die Abwicklung der Geschäfte vom 1. Vorsitzenden, seinem Stell- vertreter und dem Fachwart für Finanzen als Liquidatoren durchgeführt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (33.47.ff.). Bei Auflösung des BKO fällt das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen an den Deutschen Basketball Bund e.V. (DBB), mit der Maßgabe der ausschließlich gemeinnützigen Verwendung zur Förderung des Jugendbasketballsports.
§ 18 Geschäftsjahr, Amtliche Mitteilungen
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Amtliche Mitteilungen des BKO sind den Mitgliedern bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt auf der Internetseite des BKO. Mit ihrer Veröffentlichung sind sie verbindlich.
§ 19 Änderung der Satzung und der Ordnungen
- Die Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.
- Ordnungen können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen oder geändert werden.
§ 20 Andere Regelungen
- Regelungen, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich getroffen sind und auch nicht durch Satzungen und Ordnungen des WBV und/oder des Deutschen Basketball Bundes (DBB) festgelegt sind, trifft der Vorstand nach sportlichen Gesichtspunkten.
§ 21 Inkrafttreten
- Die Satzung und ihre Änderungen treten mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft, Ordnungen und ihre Änderungen mit Annahme durch den Kreistag.